Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsbescheinigung - Anspruch auf Arbeitslosengeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1996Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1996
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2. Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen. Paragraph 2, Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen.
Dokumentnummer
NOR12109667
Alte Dokumentnummer
N6199442328J